Wissenswertes
Willkommen zu unserer Rubrik "Wissenswertes rund um Physiotherapie"!
Hier teilen wir interessante Informationen und spannende Themen aus der Welt der Physiotherapie mit Ihnen.
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Die Osteopathie ist eine ganzheitliche Behandlungsmethode, die darauf abzielt, die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren. Doch in Deutschland ist die rechtliche Situation für osteopathische Behandlungen klar geregelt, und bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Patienten von den Leistungen profitieren können.
Wer darf osteopathische Leistungen erbringen?
Osteopathische Behandlungen dürfen in Deutschland nur von Personen durchgeführt werden, die entweder über die Zulassung als Arzt oder als „großer Heilpraktiker“ verfügen. Ein Physiotherapeut, der zusätzlich als Osteopath qualifiziert ist, darf osteopathische Leistungen ebenfalls erbringen – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.
Verordnung durch einen Arzt ist entscheidend
Für gesetzlich Versicherte gilt eine wichtige Regel: Gesetzliche Krankenkassen übernehmen oder bezuschussen die Kosten für osteopathische Behandlungen ausschließlich, wenn die Verordnung durch einen Arzt ausgestellt wurde. Selbst wenn ein Patient mit einer Verordnung über Osteopathie zu einem qualifizierten Physiotherapeuten und Osteopathen kommt, ist dies nur dann erstattungsfähig, wenn die ärztliche Verordnung vorliegt.
Private Krankenkassen und Selbstzahler
Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen zeigen sich private Krankenkassen in der Regel flexibler. Hier hängt die Erstattung häufig von den Vertragsbedingungen ab. Für Selbstzahler spielt die ärztliche Verordnung keine Rolle, jedoch sollten sich diese Patienten im Vorfeld über die Qualifikation des Behandlers informieren.
Die Osteopathie bietet viele Vorteile für Patienten, die auf der Suche nach einer ganzheitlichen und individuellen Behandlung sind. Um jedoch von einer Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse zu profitieren, ist eine ärztliche Verordnung unabdingbar. Patienten sollten sich im Vorfeld genau informieren, um den Ablauf reibungslos zu gestalten und mögliche Kostenfallen zu vermeiden.
Sehr geehrte Patienten, die Praxis Auszeit, ebenso wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen, berechnet seinen Patienten gemäß gängiger Praxis den kassenüblichen Satz, falls diese ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) absagen. Obwohl diese Vorgehensweise üblich ist, stieß sie bereits mehrfach auf Unverständnis und Ablehnung seitens der Betroffenen. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle den Grund für diese Maßnahme sowie die rechtliche Grundlage näher erläutern.
Sobald ein Patient in unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, entsteht ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen der Praxis und dem betreffenden Patienten. Der Patient stellt der Praxis ein Angebot zum Vertragsschluss dar, indem er um die Vereinbarung eines Termins bittet. Dieses Angebot wird durch die Festlegung eines konkreten Termins seitens der Praxis stillschweigend angenommen. Dadurch kommt ein wirksamer Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zustande, ohne dass eine spezielle Form (z. B. Schriftform) erforderlich ist. Der Vertrag kann auch telefonisch abgeschlossen werden.
Gemäß dem wirksam geschlossenen Vertrag ist die Praxis verpflichtet, dem Patienten die für die Behandlung benötigten Räumlichkeiten, Materialien und Therapeuten bereitzustellen. Zusätzlich muss ausreichend Zeit für die Behandlung reserviert werden. Im Gegenzug erhält die Praxis die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung.
Der Patient hat vertraglich das Recht, die Behandlung von der Praxis einzufordern. Er ist jedoch auch verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch vom Versicherer erstattet, sofern der Patient ein gültiges Rezept vorlegt.
Wenn der Patient, unabhängig aus welchem Grund, den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnimmt, liegt gemäß dem Gesetz ein Annahmeverzug des Gläubigers (in diesem Fall des Patienten) vor. Die Regelung für den Vergütungsanspruch in diesem Fall ist im § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
Gemäß § 615 Satz 1 BGB ist die Praxis, bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit, behält jedoch ihren Vergütungsanspruch gemäß dieser gesetzlichen Regelung.
Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“
Der Grundgedanke des Gesetzes liegt darin, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung, wofür er kostenintensive Dispositionen treffen muss. Daher soll der Dienstleister seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten liegen, wie beispielsweise dem Verpassen des Behandlungstermins durch den Patienten.
Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.
Aus den oben genannten Ausführungen ergibt sich, dass der Vergütungsanspruch für einen vereinbarten Behandlungstermin grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn dieser nicht wahrgenommen oder abgesagt wird, gemäß § 615 Satz 2 BGB. Gemäß dieser Regelung sind wir jedoch verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdende Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen.
Wenn es uns gelingt, den Termin mit anderen Patienten zu belegen, wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht geltend gemacht. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell ab, wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wird.
Auf der anderen Seite müssen wir den Vergütungsanspruch immer dann geltend machen, wenn der Patient ohne Rücksprache einfach nicht zum Behandlungstermin erscheint und wir den Termin nicht anderweitig vergeben können.
Wenn der Termin zwar abgesagt wird, dies jedoch nicht 24 Stunden vorher geschieht, bemühen wir uns, den Termin an andere Patienten zu vergeben. Falls uns dies nicht gelingt, müssen wir den Vergütungsanspruch auch in diesem Fall geltend machen.
Wir danken für Ihr Verständis.
Quellen:
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Amtsgericht Ludwigsburg 2003, AZ: 8C2330/03
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Amtsgericht Burgwedel 2016, AZ: 7C360/16
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BGB § 293 – Annnahmeverzug
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BGB § 296 – Entbehrlichkeit des Angebots
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BGB § 611 – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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BGB § 615 – Vergütung beim Annnahmeverzug und bei Betriebsrisiko
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Die Welt 17.03.2013 – Diese Kosten drohen bei Terminabsagen
Sehr geehrte Patienten,
wir, die Praxis Auszeit, passen unsere Privatpreise zum 01.11.2024 an.
Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen existiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.
Wir orientieren uns bei der Preisgestaltung an den Empfehlungen aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Diese Gebührenübersicht stellt einen Rahmen für die Ermittlung von Privatpreisen in der Physiotherapie und in anderen Bereichen der Heilmitteltherapie dar. Für Privatpatienten und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikators zur Kostendeckung der physiotherapeutischen Leistungen zwischen 1,4 und 2,3. Unsere Preise befinden sich zwischen 1,1 und 1,8. Gleiches finden Sie bei den Ärzten, die nur privat abrechnen.
Dabei sei noch zu erwähnen, das die GKV nur Behandlungszeiten i.d.R. von 15 min. taxiert.
Diese Beinhaltet:
- das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans,
- die Hilfeleistungen des Therapeuten,
- die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten,
- die Regelbehandlungszeit,
- die erforderliche Nachruhe,
- die Verlaufsdokumentation
- sowie ggf. die Mitteilung an den verordnenden Arzt,
- weitere Arbeiten hygienische Vor- und Nachbereitung des Raumes.
Wir in unserer Praxis wollen diesen Zeitdruck vermeiden und haben uns daher für eine Behandlungszeit von 25-30 min. entschieden.
Leider kommt es immer wieder vor, dass private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Rechnungen kürzen.
In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben. Längere Behandlungszeiten und eine höhere Qualifikation beeinflussen den Steigerungssatz entsprechend. Einige private Krankenversicherungen versuchen trotz anderslautender Vereinbarungen den Ihnen zu erstattenden Betrag auf den sogenannten Beihilfesatz zu beschränken.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre Krankenkasse diese Honorarbeträge möglicherweise nicht voll ersetzt. In diesem Fall müssen Sie den Differenzbetrag selbst begleichen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass private Krankenversicherungen nicht immer sämtliche Kosten für physiotherapeutische Behandlungen übernehmen. Die Deckung hängt vom gewählten Tarifmodell ab, dass Sie mit ihrer Krankenkasse vereinbart haben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um zusätzliche Leistungen zu erhalten.
Beihilfeberechtigte Patienten und sollten beachten, dass Sie keine Vollversorgung durch ihre Beihilfeversicherung haben.
Auch gesetzlich versicherte Patienten müssen eine Zuzahlung für physiotherapeutische Behandlung leisten.
Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Als Teil unserer Dienstleistungen möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, wie lange Rezepte in der Physiotherapie gültig sind. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Gültigkeitsdauer von Rezepten von gesetzlich versicherten Patienten in der Physiotherapie gesetzlich geregelt ist, um die Wirksamkeit der Behandlung zu gewährleisten.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Rezepte in der Physiotherapie in der Regel für einen Zeitraum von
28 Tagen gültig, beginnend ab den Ausstellungsdatum.
Innerhalb dieser Zeit muss der Patient die Behandlung beginnen, um die vorgeschriebenen Therapieeinheiten zu nutzen. Bei Rezepten aus dem Krankenhaus mit Entlassungsmanagement gelten wiederum andere Fristen.
Wir empfehlen unseren Patienten daher, sich rechtzeitig um die Einlösung ihrer physiotherapeutischen Rezepte zu kümmern, um sicherzustellen, dass Sie die benötigte Behandlung rechtzeitig erhalten.
Nach dem Beginn ist ein Rezept mit (zum Beispiel 6x manuelle Therapie) dann für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig. Therapieeinheiten, die über die 6 mal hinausgehen, sind ein halbes Jahr gültig, beginnend nach dem ersten Therapietag. Sobald diese Fristen überschritten werden, sind alle weiteren Behandlungen ungültig und können nicht mehr abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Information allgemeiner Natur sind und sich auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beziehen.
Für spezifische Fragen zu Ihren individuellen Rezept und seiner Gültigkeitsdauer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Unsere Behandlungszeiten sind auf die Bedürfnisse unserer Patienten zugeschnitten, um eine effektive und individuelle Betreuung zu gewährleisten.
Die gesetzliche Krankenversicherung taxiert i.d.R. nur 15 min. Behandlungszeit.
Diese Beinhaltet:
- das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans,
- die Hilfeleistungen des Therapeuten,
- die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten,
- die Regelbehandlungszeit,
- die erforderliche Nachruhe,
- die Verlaufsdokumentation
- sowie ggf. die Mitteilung an den verordnenden Arzt,
- weitere Arbeiten hygienische Vor- und Nachbereitung des Raumes.
Bei uns hingegen beträgt die Behandlungszeit in der Regel 25 Minuten, wodurch wir einen 30-minütigen Takt etabliert haben. Diese längeren Behandlungszeiten ermöglichen es uns, die Qualität unserer Therapien zu gewährleisten und unseren Patienten eine umfassende Betreuung zu bieten.
Zum Optimieren der Behandlungszeit können Sie gerne unsere Formulare nutzen, damit wir vorab uns schon mal ein Bild von Ihnen machen können.